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Eigentumsstruktur - Übertragungsnetzbetreiber Tennet

In Deutschland existieren 4 Übertragungsnetzbetreiber – dabei handelt es sich um die Transportnetzbetreiber für Stromleitungen und die dahinter liegenden IT-Systeme sowie Prozesse. Diese Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) müssen gemäß Energiewirtschaftsgesetz von anderen Wertschöpfungsstufen der Energiebranche komplett entflochten sein.

 

Im § 8 Absatz 2 EnWG steht unter anderem:
“Personen, die unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein Unternehmen ausüben, das eine der Funktionen Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnimmt, sind nicht berechtigt, unmittelbar oder mittelbar Kontrolle über einen Betreiber eines Transportnetzes oder ein Transportnetz oder Rechte an einem Betreiber eines Transportnetzes oder einem Transportnetz auszuüben. Personen, die unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über einen Transportnetzbetreiber oder ein Transportnetz ausüben, sind nicht berechtigt, unmittelbar oder mittelbar Kontrolle über ein Unternehmen, das eine der Funktionen Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnimmt, oder Rechte an einem solchen Unternehmen auszuüben.”

 

Nach den grundsätzlichen Entflechtungsstufen (kaufmännisch, informatorisch, personell, gesellschaftsrechtlich) sorgt dieser Paragraph dafür, dass die vier Übertragungsnetzbetreiber nicht mal mehr Teil des Mutterkonzerns / der Holding sind, in welchem auch andere energiewirtschaftliche Bereiche ablaufen.

 

Die Konsequenz davon ist:

  • Tennet ist nicht mehr Teil des E.ON-Konzerns
  • Amprion ist nicht mehr Teil des RWE-Konzerns
  • 50Hertz ist nicht mehr Teil des Vattenfall-Konzerns
  • TransnetBW war und ist nur unter Auflagen Teil des EnBW-Konzerns

 

Über die jüngsten Entwicklungen bei Amprion (RWE ist irgendwie doch  Teileigentümer) und TransnetBW (EnBW hat endlich Anteile verkauft) sprechen wir in späteren Blog-Beiträgen.

APG / NBIM / GIC

46 Prozent

Tennet Holding B.V.

28,9 Prozent

KfW

25,1 Prozent

Der niederländische Tennet-Mutterkonzern hat Anteile verkauft.

Ende der 00er-Jahre kamen kartellrechtliche Vorwürfe gegen den E.ON-Konzern auf: er würde eine marktbeherrschende Stellung ausüben, da E.ON nicht nur einer der größten Versorger war, sondern auch einer der größten Verteil- und Transportnetzbetreiber war – und vielfältig an weiteren Unternehmen beteiligt war.

 

So wurde in einem längeren Prozess 2009/2010 das Transportnetz aus der damaligen E.ON Netz GmbH heraus verkauft und an den niederländischen Tennet-Konzern gegeben. Dieser ist der staatliche Stromnetzbetreiber der Niederlande und gewann mit dieser Transaktion auch die Verantwortung für den flächenmäßig größten Übertragungsnetzbetreiber Deutschlands.

 

Bereits 2023 kündigte die niederländische Tennet-Mutter an, die Anteile am deutschen Netz wieder abstoßen zu wollen. Die KfW sollte hier zuschlagen – das wurde aufgrund der Probleme im Bundeshaushalt aber nie vollzogen. So kam es 2025 zu einem breiter gestreuten Verkaufsprozess, der 2026 erfolgreich abgeschlossen wurde:

  • 46% der Anteile gehörgen einem Konsortium aus APG (niederländischer Pensionsfonds), NBIM (norwegischer Staatsfonds) und GIC (Staatsfonds aus Singapur)
  • 28,9% niederländische Tennet
  • 25,1% KfW (deutsche, staatliche Förderbank)

 

Tennet – der deutsche Übertragungsnetzbetreiber – ließ nun verlauten, dass der Eigenkapitalbedarf für den weiteren Ausbau und Betrieb des Stromnetzes nun gedeckt ist. Darüber hinaus hat Tennet Anfang Juli einen erfolgreichen Einstieg in den Fremdkapitalmarkt mit Anteilen über 3,5 Mrd. Euro angekündigt.

Auswirkungen auf energiewirtschaftliche Prozesse

Die Eigentumsstrukturen haben meist keine unmittelbaren Auswirkungen auf den energiewirtschaftlichen Alltag im Übertragungsnetz. Die kürzlichen Änderungen an den Anteilseignern haben nun aber für Auflagen geführt, die von der Bundesnetzagentur verkündet wurden: am 23.06.2026 wurde ein Beschluss vom 9. Juni veröffentlicht.

So heißt es “Die Zertifizierungsvoraussetzungen für die [Tennet] bestehen mit den unter Tenorziffer 2 genannten Auflagen fort”. Die Zulassung des Übertragungsnetzbetreibers ist also an Auflagen gebunden: bis zum 11. Dezember 2026 müssen die Anteilseigner APG, GIC und NBIM sowie die KfW jeweils aufklären und nachweisen, inwieweit sie mit Unternehmen der anderen Wertschöpfungsstufen “Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von Energie” beteiligt sind oder Kontrolle ausüben.

Die KfW muss die organisatorische Trennung der SEFE- (Securing Energy for Europe – Treuhand-Verwaltung der ehemaligen deutschen Gazprom) und Tennet-Beteiligung nachweisen.

Hierzu muss auch ein “unabhängiger Beobachter” installiert werden.

Die Bundesnetzagentur nimmt die Entflechtung der Übertragungsnetze also weiterhin ernst.

Und mich amüsiert dieser fantastische “deutsche” Umgang mit regulatorischen Vorgaben 🙂

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