Was ist die Ersatzversorgung?

Sie ist eine Art Notfall-Versorgung, falls der eigentlich geplante Energievertrag nicht zustande kommt oder aufgelöst wird.

Sie tritt also immer dann in Kraft, wenn es keinen normalen Energieversorgungsvertrag gibt und der sogenannte Grundversorger eingreifen muss. Den Grundversorger haben wir schon mal erklärt – dabei handelt es sich um den Energielieferanten mit den meisten Kunden in einer Stadt bzw. einem Landkreis.

Wenn man irgendwo neu einzieht und sich keinen speziellen Versorger sucht, landet man in der Grundversorgung.

Wenn der eigentlich geplante Versorger nicht die Stromlieferung übernehmen kann, landet man in der Ersatzversorgung.

Wie wird die Ersatzversorgung geregelt?

Im Paragraph 38 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) wird die Ersatzversorgung mit Energie relativ klar vorgegeben: wenn es keinen regulären Versorgungsvertrag gibt, dann wird der Verbraucher im Rahmen der Ersatzversorgung beliefert.

Wie kommt es dazu, dass man keinem regulären Vertrag zugeordnet wird?

Wenn man zum Beispiel online einen Lieferantenwechsel durchführen möchte – alle Daten im Kundenportal des Versorgers eingibt – aber die Anmeldung bei diesem neuen Lieferanten aus irgendwelchen Gründen nicht erfolgreich abgeschlossen wird.

Dabei kann schon viel beim Prozess des Lieferantenwechsels schief gehen. Mehr dazu erfahrt ihr in späteren Beiträgen.

Genauso gut kann es sein, dass der bisherige Energieversorger den Vertrag kurzfristig beendet. Zum Beispiel aufgrund relativ hoher Rechnungsschulden. Wenn man sich nicht rechtzeitig um einen neuen Versorgungsvertrag gekümmert hat, dann fällt man in die Ersatzversorgung.

Es könnte auch passieren, dass der bisherige Energieversorger gar keine Kunden mehr beliefern kann oder darf. Zum Beispiel weil er insolvent geht oder weil der Netzbetreiber den sogenannten Lieferantenrahmenvertrag kündigt. Oder weil der Bilanzkreisvertrag mit diesem Versorger gekündigt wird. Das passiert, wenn ein Energielieferant seinen Pflichten im Markt nicht nachkommt, selbst seine Rechnungen nicht zahlt, etc. 

Im Paragraph 3 der Niederspannungsanschlussverordnung (Strom) und der Niederdruckanschlussverordnung (Gas) wird geregelt, das ein Versorger vom Netzbetreiber gekündigt werden kann und damit die bisherigen Kunden allesamt in die Ersatzversorgung fallen.

Da die Ersatzversorgung wie ganz oben erwähnt eine Art Notfall-Vertrag ist, endet sie automatisch. Entweder weil man einen neuen Liefervertrag mit einem Energieversorger abgeschlossen hat. Oder weil sie spätestens nach drei Monaten ausläuft und zu regulären Grundversorgung wird.

In der Ersatzversorgung gelten für Haushaltskunden gesonderte Preise, die mit der Grundversorgung übereinstimmen. Dazu findet sich mehr im Paragraph 36 des Energiewirtschaftsgesetzes. Die erhöhten Preise für die Grund- und Ersatzversorgung müssen transparent im Internet veröffentlicht werden.

Warum ist das teurer?

Der Tarif für die Grund- und Ersatzversorgung ist immer teurer als ein normaler, üblicher Energieversorgungstarif. Der Grundversorger hat immer ein paar unvorhersehbare Bedingungen, die in der Kalkulation bedacht werden müssen.

Im oben benannten Beispiel der Insolvenz eines Energieversorgers, fallen ja von heute auf morgen alle Kunden in die Ersatzversorgung. Für diese Kunden wurden ja bisher keine Energiemengen erzeugt bzw. eingekauft – das muss jetzt kurzfristig nachgeholt werden und ist im Großhandel / an der Börse oft recht teuer.

Daher kann hier kein besonders günstiger Tarif angesetzt werden. Die Mehrkosten im Einkauf und der plötzliche Prozessaufwand müssen einkalkuliert werden.

Weitere Einzelheiten der Ersatzversorgung werden im Paragraph 3 der  Stromgrundversorgungsverordnung bzw. Gasgrundversorgungsverordnung geregelt.

Den konkreten Hintergrundprozess der Ersatzversorgung zwischen Netzbetreibern und Versorgern besprechen wir in einem der nächsten Beiträge.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert