Unter einer Konzession kann man grundsätzlich zweierlei verstehen: 

  • zum einen die befristete behördliche Genehmigung zur Ausübung eines konzessionspflichtigen Gewerbes
    (z.B. Taxi, Gastgewerbe)
  • zum anderen das Nutzungsrecht an einem Gemeingut (Boden, Straßen, Wege, …)  – das sogenannte Wegerecht

Die Konzession kann nur durch eine zuständige staatliche Stelle oder kommunale Behörde vergeben werden. Im Rahmen der Energiewirtschaft begegnet uns die Konzession vor allem bei der Vergabe des Strom- und Gasnetzbetriebs. Und schlussendlich findet sich auf der Verbrauchsrechnung die sogenannte Konzessionsabgabe. Worum geht es da?

Die gesetzliche Grundlage zur Konzessionsabgabe ist die Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas oder auch Konzessionsabgabenverordnung, kurz KAV. Dort heißt es in Paragraph 1:

(1) „Diese Verordnung regelt Zulässigkeit und Bemessung der Zahlung von Konzessionsabgaben der Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nr. 18 des Energiewirtschaftsgesetzes an Gemeinden und Landkreise (§ 7).

(2) Konzessionsabgaben sind Entgelte für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Strom und Gas dienen“.

Die KAV regelt die Höhe der Konzessionsabgabe. Die vorgegebene Höhe richtet sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinde.

Bei der Belieferung von ganz normalen Tarifkunden dürfen laut Paragraph 2 der KAV folgende Beträge pro kWh Strom berechnet werden:

  • bis 25.000 Einwohner 1,32 Cent
  • bis 100.000 Einwohner 1,59 Cent
  • bis 500.000 Einwohner 1,99 Cent
  • über 500.000 Einwohner 2,39 Cent

Bei Gas pro kWh:

  • bis 25.000 Einwohner 0,51 Cent
  • bis 100.000 Einwohner 0,61 Cent
  • bis 500.000 Einwohner 0,77 Cent
  • über 500.000 Einwohner 0,93 Cent

Bei sonstigen Tariflieferungen pro kWh:

  • bis 25.000 Einwohner 0,22 Cent
  • bis 100.000 Einwohner 0,27 Cent
  • bis 500.000 Einwohner 0,33 Cent
  • über 500.000 Einwohner 0,40 Cent

Bei Schwachlaststrom pro kWh: 0,61 Cent

Bei Sondervertragskunden pro kWh:

  • bei Strom 0,11 Cent,
  • bei Gas 0,03 Cent

Die hier entscheidende Einwohnerzahl wird jeweils von den statistischen Landesämtern ermittelt und veröffentlicht.

Ursprünglich – von 1980 bis 2005 – bezog sich die Konzession auf die Versorgung der Verbraucher mit Energie. Das könnte man heutzutage mit der Festlegung des Grundversorgers (siehe vorigen Beitrag) vergleichen. 

Im Rahmen der Netzentflechtung (Unbundling) bezieht sich die Konzessionsvergabe seit 2005 auf den Netzbetrieb.

In einem der nächsten Beiträge werden wir auf den Prozess der Konzessionsvergabe genauer eingehen. 

2 Antworten

  1. Hallo,
    an sich sind alle relevanten Informationen enthalten. Für mich wäre eine Differenzierung zwischen Strom und Gas wünschenswert. Hier gibt es deutliche Unterschiede, die leider nicht so verständlich sind in dem Artikel.

    Macht weiter so!

    1. Hi! Schreib hier doch mal die Themen/Unterschiede, die dir fehlen. Unsere Beiträge sollen immer so kurz und einfach wie möglich sein. Weitere Details würden dann einfach im nächsten Beitrag zum Thema folgen 🙂
      Viele Grüße, Carsten

Schreibe einen Kommentar zu Carsten Eckart Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert